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HPP-Bestehen

Prüfung · K.-o.-Kriterium

Gefährdungslagen in der HPP-Prüfung: Suizidalität, PsychKG und die Grenzen der Befugnis

Bei kaum einem Thema wiegen Fehler in der mündlichen HPP-Prüfung so schwer wie bei der Gefährdungsabklärung. Wird Suizidalität, Fremdgefährdung oder Kindeswohl bei entsprechender Symptomatik nicht aktiv erfragt, ist das in vielen Ämtern ein automatisches K.-o.-Kriterium. Dieser Leitfaden bündelt das Prüfungswissen: Gefährdung einschätzen, die PsychKG-Unterbringung rechtlich einordnen und die eigenen Befugnisgrenzen kennen.

Stand: 1. Juli 2026 · Grundlage: Rechtsfragen-Basis von HPP-Bestehen (PsychKG der Länder, StGB, BGB) und die Notfall-Checkliste „Gefährdungslagen". Prüfungsvorbereitung — keine Rechts-, Prüfungs- oder Behandlungsberatung im Einzelfall.

Das größte K.-o.-Risiko

Die fehlende Gefährdungsabklärung zählt zu den häufigsten Gründen für das Nichtbestehen der mündlichen Prüfung. In der Prüfungslogik wird erwartet, dass die Gefährdung bei jedem einschlägigen Fall aktiv erfragt wird — als Pflicht-Check, nicht als Kann-Punkt.

Suizidalität

Suizidalität einschätzen

Warnzeichen erkennen und das in der Prüfung erwartete Vorgehen benennen.

  • Konkrete Pläne, Methodenwahl, Vorbereitungen (Abschiedsbrief, Verschenken von Besitz)
  • Frühere Suizidversuche, Hoffnungslosigkeit, Einengung des Denkens
  • Akute Krise nach Verlust oder Kränkung, fehlende Zukunftsperspektive, sozialer Rückzug

In der Prüfung wird erwartet, dass Sie Suizidalität direkt und ruhig ansprechen, die Absprachefähigkeit prüfen und Ihre Einschätzung dokumentieren. Eine akute Suizidalität mit konkretem Plan gilt als Notfall, der in die ärztlich-psychiatrische Versorgung gehört (Rettungsdienst 112, gegebenenfalls Klinik). Passive Suizidgedanken („manchmal wäre es besser, nicht mehr aufzuwachen“) ohne konkreten Plan erfordern eine sorgfältige Exploration und Dokumentation, aber nicht automatisch eine Zwangsmaßnahme.

Merksatz

In der Prüfung gilt: Nachfragen erhöht das Risiko nicht — direkt ansprechen, Absprachefähigkeit prüfen, dokumentieren — und bei akuter Suizidalität mit Plan an die ärztlich-psychiatrische Versorgung verweisen.

Fremdgefährdung

Akute Psychose und Fremdgefährdung

Imperative Stimmen, Verfolgungswahn und fehlende Krankheitseinsicht erhöhen das Risiko; konkrete Drohungen gegen Dritte sind ernst zu nehmen und abzusichern. In der Prüfung gehört dazu die Eigensicherung und der Grundsatz, ein Wahnsystem nicht zu konfrontieren.

Rechtlicher Kern

Bei konkreter, gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Dritter greift der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB): Das Leben Dritter überwiegt das Geheimhaltungsinteresse, sodass die Schweigepflicht (§ 203 StGB) gerechtfertigt durchbrochen werden darf.

Unterbringungsrecht

Unterbringung nach dem PsychKG — die Prüfungsfakten

Voraussetzung
Eine Zwangsunterbringung setzt eine erhebliche Gefahr für die betroffene Person selbst oder für andere voraus, die auf einer psychischen Störung beruht. Sie muss verhältnismäßig sein und wird richterlich genehmigt. Der Wunsch von Angehörigen allein genügt nicht.
Eilunterbringung
Erfolgt die Unterbringung ohne vorherigen richterlichen Beschluss, muss die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeigeführt werden — spätestens bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages (Art. 104 Abs. 2 GG).
Wer ordnet an
Bei Gefahr im Verzug kann die Ordnungsbehörde (Polizei/Ordnungsamt) die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen; ein ärztliches Zeugnis ist dabei in der Regel erforderlich. Rechtsgrundlage ist das PsychKG des jeweiligen Bundeslandes (z. B. §§ 12, 14 PsychKG NRW).
PsychKG vs. § 1831 BGB
Das PsychKG regelt die öffentlich-rechtliche Unterbringung zur Gefahrenabwehr (über die Ordnungsbehörde). Die zivilrechtliche Unterbringung nach § 1831 BGB betrifft dagegen betreute Personen und wird vom Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts veranlasst.
Unterbringung ≠ Zwangsbehandlung
Die Unterbringung allein rechtfertigt keine Behandlung gegen den Willen. Für eine Zwangsbehandlung ist eine gesonderte richterliche Genehmigung nötig (§ 1832 BGB bzw. Landesrecht, BVerfG-Rechtsprechung).

Länderrecht

Das PsychKG ist Landesrecht — Fristen, Zuständigkeiten und Paragrafen unterscheiden sich zwischen den 16 Bundesländern. In der Prüfung zählt das Prinzip (erhebliche Gefahr aufgrund psychischer Störung, richterliche Kontrolle); die konkrete Norm ist die des eigenen Bundeslandes.

Behandlungsverbote

Die Grenzen der HPP-Befugnis

Was in der Gefährdungslage ausdrücklich nicht in die Hand der HPP gehört.

  • Keine verschreibungspflichtigen Medikamente / Psychopharmaka — das ist approbierten Ärzt:innen vorbehalten.
  • Keine somatische Diagnostik oder Behandlung: Die sektorale Erlaubnis beschränkt sich auf Psychotherapie; bei Verdacht auf körperliche Ursachen ist an eine Ärztin oder einen Arzt zu verweisen.
  • Keine Zwangsmaßnahmen: Unterbringung und Zwangsbehandlung sind behördlich bzw. richterlich und ärztlich veranlasst, nicht durch die HPP.
  • Meldepflicht: Meldepflichtige Infektionskrankheiten nach dem IfSG (z. B. Tuberkulose) sind namentlich an das Gesundheitsamt zu melden — die Schweigepflicht tritt hier zurück.
  • Titelschutz: Die Berufsbezeichnung Psychotherapeut:in ist approbierten Behandler:innen vorbehalten.

Die vollständige Übersicht der Befugnisse und Grenzen steht auf der Seite „Was darf ein:e HPP?“.

Sorgfaltspflicht

Sorgfaltspflicht und Übernahmeverschulden

Die HPP muss die Grenzen der eigenen Kompetenz erkennen und rechtzeitig verweisen. Führt sie eine Behandlung fort, die ihre Kompetenz übersteigt, liegt ein Übernahmeverschulden vor. Prüfungsklassiker sind imperative Stimmen ohne fachärztlich-psychiatrische Abklärung sowie eine schwere Essstörung (BMI unter 15) mit verzögerter Überweisung — beides begründet eine Haftung nach § 630a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 823 BGB.

Merksatz

Einschätzung, Maßnahmen und Verweise sorgfältig dokumentieren. Fehlt die Dokumentation einer gebotenen Maßnahme, wird vermutet, dass sie nicht erfolgt ist (Beweislastumkehr, § 630h Abs. 3 BGB).

Üben

Vom Wissen zum sicheren Reflex

Der Gefährdungs-Check muss in der Prüfung automatisch kommen — dafür gibt es zwei Werkzeuge.

Den K.-o.-Check zur Gewohnheit machen

Üben Sie die Gefährdungsabklärung, bis sie in jedem Fall automatisch kommt — mit Rechtsfragen-Training und mündlicher Simulation samt Feedback.

Häufige Fragen

Warum ist die Gefährdungsabklärung eines der wichtigsten Themen der mündlichen Prüfung?

Weil eine unterlassene Abklärung von Suizidalität, Fremdgefährdung oder Kindeswohl in vielen Gesundheitsämtern als automatisches K.-o.-Kriterium gilt. Wer bei depressiver, psychotischer oder Belastungssymptomatik die Gefährdung nicht aktiv erfragt, riskiert das Nichtbestehen unabhängig vom übrigen Wissen.

Erhöht das direkte Ansprechen von Suizidgedanken das Risiko?

Nein. In der Prüfung wird erwartet, dass Suizidalität direkt und ruhig angesprochen wird — das aktive Nachfragen erhöht das Risiko nicht, sondern ermöglicht die Einschätzung. Wichtig sind die Erfassung von Warnzeichen, das Prüfen der Absprachefähigkeit und die Dokumentation.

Darf die HPP bei akuter Fremdgefährdung die Schweigepflicht brechen?

Bei konkreter und gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Dritter greift der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB): Das Rechtsgut Leben überwiegt das Geheimhaltungsinteresse, sodass die Schweigepflicht (§ 203 StGB) gerechtfertigt durchbrochen werden darf. Das ist Prüfungswissen; im Einzelfall ersetzt es keine Rechtsberatung.

Was bedeutet Übernahmeverschulden für die HPP?

Wer eine Behandlung übernimmt oder fortführt, die die eigene Kompetenz übersteigt, handelt sorgfaltswidrig. Klassische Prüfungsbeispiele sind imperative Stimmen ohne fachärztliche Abklärung oder eine schwere Essstörung (BMI unter 15) mit verzögerter Überweisung. Rechtsgrundlage: § 630a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 823 BGB.

Weiterlesen

Dieser Leitfaden bereitet auf die amtsärztliche Überprüfung vor und gibt Prüfungswissen zur rechtlichen und diagnostischen Einordnung von Gefährdungslagen wieder. Er ist keine Behandlungs-, Kriseninterventions- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Das PsychKG ist Landesrecht und unterscheidet sich zwischen den Bundesländern; maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften. In einer realen Krise sind die ärztlich-psychiatrische Versorgung und der Rettungsdienst (112) zuständig.