Zum Hauptinhalt springen
HPP-Bestehen

Was darf ein:e HPP? Befugnisse und Grenzen im Überblick

Ein:e Heilpraktiker:in für Psychotherapie darf psychische Störungen eigenverantwortlich behandeln — im Rahmen einer sektoralen Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Was das konkret bedeutet, wo die Grenzen verlaufen und welche Pflichten bestehen, zeigt dieser Überblick.

Stand: 20. April 2026 · Quellen: HeilprG + Durchführungsverordnung, §§630a–630h BGB, §203 StGB, IfSG, PsychThG, UWG, HWG.

Kernerlaubnis

Eigenverantwortliche Behandlung psychischer Störungen

im Rahmen der sektoralen HeilprG-Erlaubnis

Klare Grenze

Keine Rezepte, keine Krankschreibung, keine Zwangsmaßnahmen

und keine körperlichen Erkrankungen

Überweisungspflicht

Bei somatischem Verdacht, akuter Gefahr, Kindeswohl

an Ärzt:innen oder zuständige Stellen

Aufsicht

Gesundheitsamt + Ordnungsbehörde

bei Verstößen: Widerruf der Erlaubnis möglich

Was ein:e HPP darf

Die Kernbefugnisse im Rahmen der sektoralen Erlaubnis.

Psychische Störungen behandeln

Im Rahmen der sektoralen Erlaubnis dürfen alle im ICD-10 Kapitel F klassifizierten Störungen behandelt werden — von Anpassungsstörungen und Depressionen bis zu Angst- und Persönlichkeitsstörungen.

Anamnese und Diagnostik

Strukturierte Erstgespräche, psychopathologischer Befund (z. B. nach AMDP), Differenzialdiagnostik und therapiebegleitende Beurteilung — alles innerhalb der eigenen Kompetenz- und Erlaubnisgrenzen.

Therapeutische Gespräche

Einsatz von Verhaltenstherapie, systemischen Ansätzen, Gesprächsführung nach Rogers, Hypnose, Entspannungsverfahren oder körperorientierten Methoden — die Wahl des Verfahrens liegt beim HPP und erfordert entsprechende Qualifikation.

Eigene Praxis führen

HPP dürfen selbstständig oder angestellt tätig sein, eine Praxis gründen, Honorare frei vereinbaren und Behandlungsverträge nach §630a BGB schließen.

Gruppenangebote und Paare

Einzel-, Paar-, Familien- und Gruppentherapie sind im Rahmen der psychotherapeutischen Tätigkeit zulässig, solange sie sich auf psychische Problematik beziehen.

Mit PKV und Beihilfe abrechnen

Viele private Krankenversicherungen erstatten Leistungen eines HPP ganz oder teilweise — abhängig vom Tarif. Eine verbindliche Kostenzusage sollte vor Behandlungsbeginn eingeholt werden.

Was ein:e HPP nicht darf

Klare gesetzliche und berufsrechtliche Grenzen.

  • Keine Rezepte

    Die Verschreibung von Medikamenten, insbesondere Psychopharmaka, ist Ärzt:innen vorbehalten. Ein HPP darf Medikamente weder verordnen noch empfehlen, die verschreibungspflichtig wären.

  • Keine Krankschreibung

    Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darf nur von Ärzt:innen ausgestellt werden. HPP können allenfalls eine Behandlungsbescheinigung ausstellen, die den Zeitraum der Behandlung dokumentiert.

  • Keine Zwangsmaßnahmen

    Geschlossene Unterbringung nach PsychKG oder BGB-Betreuungsrecht kann ausschließlich von Ärzt:innen initiiert werden. Bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung ist umgehend der ärztliche Notdienst oder die Polizei einzuschalten.

  • Keine körperlichen Erkrankungen

    Die sektorale Erlaubnis ist strikt auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkt. Somatische Beschwerden — auch wenn sie psychische Ursachen haben — gehören nicht in den Behandlungsauftrag des HPP.

  • Keine meldepflichtigen Infektionskrankheiten

    Behandlung und Betreuung von Personen mit meldepflichtigen Infektionskrankheiten nach IfSG sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Geschlechtskrankheiten.

  • Keine geschützten Titel

    Die Bezeichnungen „Psychotherapeut:in“, „Psychologe:in“ oder „Therapeut:in“ (ohne präzisierenden Zusatz) sind gesetzlich geschützt und dürfen nicht geführt werden — auch nicht in E-Mail-Signatur, Visitenkarte oder Social Media.

Überweisungs- und Weiterleitungspflichten

Vier Konstellationen, in denen Nichthandeln als Sorgfaltspflichtverstoß gewertet wird.

  1. 1

    Organischer Verdacht

    Zeigen sich Hinweise auf eine körperliche Ursache (Schilddrüse, Hirntumor, neurologische Erkrankung, Stoffwechselentgleisung), ist an Ärzt:innen zu überweisen. Die psychotherapeutische Behandlung kann parallel laufen, die somatische Abklärung muss erfolgen.

  2. 2

    Akute Suizidalität oder Fremdgefährdung

    Bei konkret geplanter, absehbar umsetzbarer Suizidalität oder akuter Fremdgefährdung ist unverzüglich ärztliche Hilfe einzuschalten — in der Regel über Notarzt (112) oder psychiatrische Klinik. Die Dokumentation der Gefährdungsabklärung ist verpflichtend.

  3. 3

    Kindeswohlgefährdung

    Bei konkreten Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung gilt auch für den HPP ein Hinwirken auf Hilfen; ergänzend ist die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft oder das Jugendamt angezeigt. Absolutes Schweigen steht in Konflikt mit dem Schutzauftrag.

  4. 4

    Eigene Kompetenzgrenze

    Wenn ein Störungsbild die eigene fachliche Erfahrung übersteigt oder eine Richtlinien-Psychotherapie medizinisch indiziert ist, gehört die Weiterverweisung an approbierte Psychotherapeut:innen zur beruflichen Sorgfaltspflicht.

Titelführung und Werbung

Besonders häufig abgemahnter Bereich — nicht aus eigenem Nutzen „vergessen“.

Werbung: HWG und UWG beachten

Werbung muss sachlich, nicht irreführend und frei von Heilversprechen sein. Vorher-Nachher-Vergleiche, Angst erzeugende Darstellungen und Behauptungen über garantierte Therapieerfolge sind nach HWG unzulässig. Irreführende Angaben über Qualifikation oder Methoden können nach UWG abgemahnt werden.

Titelführung: eindeutig kennzeichnen

Auf Praxisschild, Website, Rechnung und in jeder beruflichen Kommunikation muss klar sein, dass es sich um eine sektorale Erlaubnis handelt. Üblich ist „Heilpraktikerin für Psychotherapie“ oder die ausführliche Form „Heilpraktikerin mit sektoraler Erlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie“.

Abgrenzung zu Coaching und Beratung

Wer zusätzlich Coaching oder Lebensberatung anbietet, muss die psychotherapeutische Tätigkeit sauber davon trennen — auch preislich und vertraglich. Coaching ist nicht heilkundlich und unterliegt nicht dem HeilprG, darf aber nicht als Ersatz für Therapie vermarktet werden.

Dokumentations- und Sorgfaltspflichten

Die berufsrechtlichen Eckpfeiler, die bei Prüfung, Haftpflicht und Aufsicht zählen.

Dokumentationspflicht

Nach §630f BGB sind Anamnese, Diagnose, geplante und durchgeführte Maßnahmen, Aufklärung und Einwilligungen zeitnah und revisionsfest zu dokumentieren. Aufbewahrungsfrist: mindestens 10 Jahre.

Aufklärungspflicht

§630e BGB verlangt verständliche Aufklärung über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Behandlung sowie über Alternativen. Dokumentierte Einwilligung vor Beginn.

Schweigepflicht

Die Schweigepflicht ergibt sich aus §203 StGB. Entbindung nur durch schriftliche Einwilligung oder gesetzliche Ausnahme (z. B. §34 StGB bei Gefahr für Leib und Leben).

Haftpflichtversicherung

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist in mehreren Bundesländern berufsrechtlich vorgeschrieben und unabhängig davon dringend zu empfehlen. Übliche Deckungssumme: 3–5 Mio. Euro pauschal.

Rechtliche Abgrenzung trainieren

Die rechtliche Abgrenzung ist in der mündlichen HPP-Überprüfung ein zentrales Thema — und ein häufiger Durchfall-Auslöser. HPP-Bestehen trainiert exakt diese Situationen: Was fällt in meine Zuständigkeit, was muss ich überweisen, wie dokumentiere ich Gefährdungsabklärungen.

  • Realistische Prüfer-Abschlussphase mit Rechtsfragen
  • AMDP-Befund und strukturierte Diagnostik
  • Feedback auf Gefährdungsabklärung und Überweisungspflicht

Häufige Fragen

Darf ein:e HPP Medikamente empfehlen?

Rezeptpflichtige Medikamente dürfen weder verordnet noch empfohlen werden. Nicht verschreibungspflichtige Präparate (z. B. pflanzliche Mittel) sollten nur mit Zurückhaltung und ohne Heilversprechen genannt werden — und nur dann, wenn sie auf das psychische Beschwerdebild bezogen sind.

Darf ein:e HPP Kinder und Jugendliche behandeln?

Grundsätzlich ja, mit Zustimmung der Sorgeberechtigten und unter Beachtung besonderer Sorgfaltspflichten. Bei Kindeswohlgefährdung ist der Schutzauftrag höher zu gewichten als die Schweigepflicht. Viele HPP spezialisieren sich nach entsprechender Weiterbildung bewusst auf Erwachsene oder auf Kinder und Jugendliche — das ist keine rechtliche Voraussetzung, aber eine Frage der Kompetenz.

Darf ein:e HPP Online-Therapie anbieten?

Ja, Videotherapie und andere Online-Formate sind zulässig, wenn datenschutzrechtliche Anforderungen (DSGVO, §203 StGB) erfüllt sind und die Qualität der Behandlung gesichert ist. Grenzen: bei akuter Gefährdung oder Diagnostik, die einen persönlichen Eindruck erfordert, ist ein Präsenztermin vorzuziehen.

Darf ein:e HPP Hausbesuche machen?

Ja. Hausbesuche sind zulässig und werden gelegentlich mit einer Fahrtkostenpauschale abgerechnet. Auch hier gelten die üblichen Sorgfalts-, Dokumentations- und Schweigepflichten.

Darf ein:e HPP eigene Diagnosen stellen?

Im Rahmen der sektoralen Erlaubnis dürfen psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 gestellt werden. Eine Überweisung zur ärztlichen Abklärung ist immer dann erforderlich, wenn eine organische Ursache nicht ausgeschlossen ist oder das Störungsbild die eigene Kompetenzgrenze überschreitet.

Darf ein:e HPP zur Anwaltssache oder im Familiengericht aussagen?

Als Zeugin oder Zeuge grundsätzlich ja — unter Berücksichtigung der Schweigepflicht und nur mit Einwilligung der Patient:in bzw. auf gerichtliche Anordnung. Eine Gutachtertätigkeit ist nur bei entsprechender zusätzlicher Qualifikation sinnvoll und wird oft von Approbierten oder Fachärzt:innen übernommen.

Muss ein:e HPP eine Fortbildung nachweisen?

Eine gesetzliche Fortbildungspflicht besteht — anders als bei approbierten Psychotherapeut:innen — nicht. Berufsverbände empfehlen jedoch dringend regelmäßige Supervision und strukturierte Fortbildung; viele Haftpflichtversicherer verlangen dies in den Vertragsbedingungen.

Kann die HPP-Erlaubnis widerrufen werden?

Ja. Das zuständige Gesundheitsamt kann die Erlaubnis bei Unzuverlässigkeit, gesundheitlicher Nichteignung, groben Sorgfaltsverstößen oder berufsrechtlichen Verstößen widerrufen — etwa bei wiederholter Missachtung der Überweisungspflicht, schwerer Dokumentationsmängel oder Verstößen gegen UWG/HWG.

Weiterlesen

Dieser Artikel fasst den rechtlichen und berufsrechtlichen Rahmen des Heilpraktikers für Psychotherapie auf Basis öffentlicher Quellen zusammen (HeilprG + Durchführungsverordnung, §§630a–630h BGB, §203 StGB, IfSG, PsychThG, UWG, HWG sowie Kommentierungen und Verbandsempfehlungen). Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich sind im Einzelfall die Auskunft des zuständigen Gesundheitsamts und gegebenenfalls eine anwaltliche Beratung. HPP-Bestehen ist keine Behörde.