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HPP-Bestehen

HPP vs. Psychologischer Psychotherapeut: Unterschiede im Überblick

Heilpraktiker:in für Psychotherapie (HPP) und Psychologische:r Psychotherapeut:in (PP) — beide dürfen psychische Störungen eigenverantwortlich behandeln. Ausbildung, Rechtsgrundlage, Kassenabrechnung und Aufsicht unterscheiden sich jedoch grundlegend. Dieser Überblick zeigt, worin.

Stand: 20. April 2026 · Quellen: HeilprG, PsychThG, Durchführungsverordnung zum HeilprG, §13 Abs. 3 SGB V, Bundespsychotherapeutenkammer.

Ausbildungsdauer

frei vs. ca. 10 Jahre

HPP ohne geregelten Weg — PP Studium + Weiterbildung

Rechtsgrundlage

HeilprG vs. PsychThG

zwei völlig verschiedene Gesetze

Kassenabrechnung

nein vs. ja (GKV)

HPP nur Selbstzahler oder teils PKV

Zugang für Patient:innen

direkt vs. Kassensitz

HPP meist kurzfristig, PP oft 3–9 Monate Wartezeit

Vergleichstabelle: 11 Dimensionen

Alle Angaben auf Basis aktueller Gesetzeslage (PsychThG-Reform 2020 berücksichtigt).

DimensionHPPPP
RechtsgrundlageHeilpraktikergesetz (HeilprG) + DurchführungsverordnungPsychotherapeutengesetz (PsychThG)
Zugangsvoraussetzungmind. 25 Jahre, Hauptschulabschluss, gesundheitliche EignungBachelor + Master Psychologie bzw. neues Direktstudium Psychotherapie
Abschlussamtsärztliche Überprüfung beim GesundheitsamtStaatsexamen + Approbation
Geschützte Bezeichnung„Heilpraktiker:in für Psychotherapie“, sektorale Erlaubnis„Psychologische:r Psychotherapeut:in“, approbiert
Kassenzulassung (GKV)nicht möglichmöglich über Kassensitz oder Kostenerstattungsverfahren
AbrechnungSelbstzahler, teils PKV/Beihilfe je nach TarifGKV + PKV + Beihilfe
Rezepte / Krankschreibungnicht erlaubtnicht erlaubt
Zwangsmaßnahmen (PsychKG / BGB)nicht befugtnicht befugt — nur Ärzt:innen
Verfahrenfrei wählbar, keine Richtlinienbindungfür GKV-Abrechnung Richtlinienverfahren (VT, TP, AP, Systemisch)
Fortbildungspflichtkeine gesetzliche Regelunggesetzlich über die Psychotherapeutenkammer
AufsichtGesundheitsamt / OrdnungsbehördePsychotherapeutenkammer des Bundeslandes

Rechtsgrundlage: Zwei verschiedene Gesetze

Der wichtigste Unterschied liegt nicht in der Tätigkeit, sondern im rechtlichen Rahmen.

HPP

Heilpraktikergesetz (HeilprG)

Das HeilprG von 1939 erlaubt die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation. Für den HPP gilt eine sektorale Erlaubnis — beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie. Die Durchführungsverordnung regelt die amtsärztliche Überprüfung beim zuständigen Gesundheitsamt.

PP

Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

Das PsychThG regelt seit 1999 den Beruf der Psychologischen Psychotherapeut:innen. Zugangsvoraussetzung war bis 2020 das Psychologie-Studium mit anschließender mehrjähriger Ausbildung — seit der Reform 2020 gibt es das Direktstudium Psychotherapie mit nachfolgender Weiterbildung und Approbation.

Was beide dürfen — und was nicht

Viele Grenzen gelten für beide Berufe. Einige Befugnisse trennen sie.

BefugnisHPPPP
Psychische Störungen eigenverantwortlich behandeln
Gespräche, Verhaltensinterventionen, Entspannungsverfahren anwenden
Eigene Praxis gründen
Schweigepflicht, Dokumentations- und Aufklärungspflicht
Rezepte ausstellen (Medikamente)
Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (Krankschreibung)
Geschlossene Unterbringung veranlassen
Mit gesetzlichen Krankenkassen direkt abrechnen
Gebührenordnung GOP / EBM nutzen
Approbierte:r Heilberuf führen

Zugang und Kosten für Patient:innen

Der praktisch sichtbarste Unterschied im Versorgungsalltag.

Zugang zur Behandlung

HPP sind in der Regel kurzfristig erreichbar, weil die Nachfrage nicht durch ein Kassensystem reguliert wird. Psychologische Psychotherapeut:innen mit Kassensitz haben bundesweit häufig Wartezeiten von mehreren Monaten, teils über einem halben Jahr.

Kosten

Beim HPP zahlen Patient:innen in der Regel selbst. Eine PKV oder Beihilfe übernimmt HPP-Leistungen je nach Tarif teilweise — das ist tarifabhängig und muss im Einzelfall geklärt werden. Beim PP mit Kassensitz trägt die GKV die Kosten.

Kostenerstattung

Finden GKV-Versicherte nachweislich keinen Kassensitz-Platz, kann nach §13 Abs. 3 SGB V eine Kostenerstattung bei einer privat praktizierenden approbierten Person beantragt werden — HPP-Leistungen fallen nicht darunter.

Wichtig: Titelführung nach der HPP-Überprüfung

Nach bestandener amtsärztlicher Überprüfung darf ausschließlich die Bezeichnung „Heilpraktiker:in für Psychotherapie“ (oder „Heilpraktiker:in mit sektoraler Erlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie“) geführt werden. Bezeichnungen wie „Psychotherapeut:in“, „Psychologe:in“ oder bloß „Therapeut:in“ sind gesetzlich geschützt und dürfen nicht verwendet werden — andernfalls drohen berufsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Sanktionen (PsychThG, UWG).

Sie haben sich für den HPP-Weg entschieden?

HPP-Bestehen ist eine Lernplattform für die amtsärztliche Überprüfung. Sie üben Erstgespräche mit KI-simulierten Patient:innen, trainieren den AMDP-Befund, Multiple-Choice-Fragen und Differenzialdiagnostik — und bekommen strukturiertes Feedback auf genau die Dimensionen, die in der mündlichen Prüfung zählen.

  • Realistische Gesprächssimulation mit ICD-10-Fallbasis
  • AMDP-Befund-Training mit direktem Feedback
  • MC-Trainer, Lernkarten und Differenzialdiagnose-Modul

Häufige Fragen

Darf ein HPP dieselben Störungen behandeln wie ein:e Psychologische:r Psychotherapeut:in?

Grundsätzlich ja, mit Ausnahmen. Beide dürfen psychische Störungen eigenverantwortlich behandeln. Ausgeschlossen sind für den HPP unter anderem Zwangsmaßnahmen, Verschreibungen und meldepflichtige Infektionskrankheiten. Zusätzlich gilt die Pflicht zur sauberen Abgrenzung: Bei organischer Ursache, akuter Eigen- oder Fremdgefährdung oder Kindeswohlgefährdung ist an Ärzt:innen bzw. die zuständigen Stellen zu überweisen.

Wie lange dauert die Ausbildung zum HPP im Vergleich zum PP?

Für den HPP gibt es keinen gesetzlich geregelten Ausbildungsweg — viele bereiten sich 12 bis 36 Monate auf die amtsärztliche Überprüfung vor, im Selbststudium oder an privaten Schulen. Der Weg zum:zur Psychologischen Psychotherapeut:in dauert typischerweise rund 10 Jahre: 5 Jahre Studium und 5 Jahre Weiterbildung bis zur Approbation.

Bezahlt die gesetzliche Krankenkasse einen HPP?

Nein. Eine gesetzliche Krankenkasse erstattet HPP-Leistungen nicht. Einige private Krankenversicherungen und Beihilfestellen übernehmen Teile der Kosten — das hängt vom konkreten Tarif ab und sollte vor Behandlungsbeginn geklärt werden.

Darf ein HPP Medikamente verschreiben?

Nein. Die Verschreibung von Medikamenten, insbesondere verschreibungspflichtigen Psychopharmaka, ist Ärzt:innen vorbehalten. Auch Psychologische Psychotherapeut:innen haben keine Verschreibungsbefugnis.

Welche Therapieverfahren darf ein HPP nutzen?

HPP sind in der Wahl des Verfahrens nicht an die Richtlinienverfahren der GKV gebunden. Eingesetzt werden unter anderem Verhaltenstherapie, systemische Ansätze, Gesprächstherapie, körperorientierte Verfahren, Hypnose oder Entspannungsverfahren. Maßgeblich sind die Sorgfaltspflichten des HPP — nicht der Leistungskatalog der Krankenkassen.

Kann ich als HPP später Psychologische:r Psychotherapeut:in werden?

Nicht automatisch. Die Approbation zum:zur PP erfordert ein Psychologie- oder neues Psychotherapie-Studium und die anschließende Weiterbildung. Eine bestandene HPP-Überprüfung ersetzt weder Studium noch Approbation.

Welchen Titel darf ich als HPP führen?

Erlaubt ist ausschließlich die Bezeichnung „Heilpraktiker:in für Psychotherapie“ bzw. die beschreibende Form „Heilpraktiker:in mit sektoraler Erlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie“. Die geschützten Bezeichnungen „Psychotherapeut“, „Psychologe“ oder „Therapeut“ (ohne Zusatz) dürfen nicht geführt werden — das wäre ein Verstoß gegen PsychThG und UWG.

Ist ein:e PP „besser“ qualifiziert als ein:e HPP?

Die Ausbildungswege sind unterschiedlich lang und strukturiert — ein Pauschalurteil lässt sich daraus nicht ableiten. Entscheidend für die Behandlungsqualität sind im Einzelfall Erfahrung, Supervision, kontinuierliche Fortbildung und die Passung zwischen behandelnder Person und Patient:in.

Weiterlesen

Dieser Artikel vergleicht zwei Berufsbilder auf Basis aktueller öffentlicher Quellen (HeilprG, PsychThG, §13 SGB V, Bundespsychotherapeutenkammer). Er ist keine Berufswahl-, Rechts- oder Behandlungsberatung. Maßgeblich für den Einzelfall sind die Angaben des jeweils zuständigen Gesundheitsamts, der Psychotherapeutenkammer und gegebenenfalls eine individuelle Rechtsberatung. HPP-Bestehen ist keine Behörde.