Nach der Prüfung · Orientierung
HPP bestanden — und jetzt? Erste Schritte nach der Erlaubnis
Sie haben die amtsärztliche Überprüfung bestanden — herzlichen Glückwunsch. Damit haben Sie die Erlaubnis, heilkundliche Psychotherapie auszuüben. Doch die Erlaubnis ist kein Ausbildungsabschluss: Welche Schritte jetzt sinnvoll sind, welche Entscheidungen anstehen und was Sie konkret tun dürfen, zeigt dieser Überblick.
Stand: 13. Juni 2026 · Quellen: HeilprG, § 1 PsychThG, § 132a StGB.
- Erlaubnis erhalten
- Sie dürfen psychotherapeutisch behandeln
- Was oft fehlt
- Eine Verfahrensausbildung
- Erste Weichen
- Anstellung oder eigene Praxis
- Titel
- „Heilpraktiker für Psychotherapie“
im sektoralen Rahmen des Heilpraktikergesetzes
die Erlaubnis ersetzt sie nicht
und die fachliche Schwerpunktwahl
„Psychotherapeut“ bleibt gesperrt (§ 1 PsychThG)
Perspektivwechsel
Die Erlaubnis ist kein Ausbildungsabschluss
Der wichtigste Perspektivwechsel direkt nach der bestandenen Prüfung.
- 1
Eine Unbedenklichkeitsprüfung
Die amtsärztliche Überprüfung beim Gesundheitsamt prüft, ob von Ihnen eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht — nicht, ob Sie ein bestimmtes Therapieverfahren beherrschen. Bestehen bedeutet: Sie haben die Erlaubnis, heilkundliche Psychotherapie auszuüben.
- 2
Kein Methodenzeugnis
Anders als die Approbation umfasst die HPP-Erlaubnis keine verpflichtende Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Viele frisch lizenzierte HPP stehen daher vor der Frage, mit welcher Methode sie überhaupt arbeiten.
- 3
Verfahren als nächster Schritt
In der Praxis schließen die meisten eine Weiterbildung in einem Verfahren an (z. B. Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte, systemische oder gesprächspsychotherapeutische Ansätze). Welche konkret — dazu folgt auf dieser Plattform eine eigene Übersicht.
Merksatz
„Viele frisch lizenzierte HPP stehen vor der Frage, mit welcher Methode sie überhaupt arbeiten.“
Der Weg
Von der Erlaubnis in die Praxis
- 1
Erlaubnis
amtsärztlich erteilt
- 2
Verfahren
Weiterbildung wählen
- 3
Praxis
anstellen / gründen
Weichenstellungen
Welche Entscheidungen jetzt anstehen
Vier Weichenstellungen, die den Berufseinstieg prägen.
Anstellung oder eigene Praxis?
HPP können angestellt (z. B. in Praxen, Beratungsstellen, Kliniken im nicht-approbierten Bereich) oder selbstständig arbeiten. Die eigene Praxis bringt mehr Freiheit, aber auch Anmelde-, Versicherungs- und Steuerpflichten.
Fachlicher Schwerpunkt
Erwachsene, Kinder/Jugendliche, bestimmte Störungsbilder oder Settings (Einzel, Paar, Gruppe): Eine bewusste Schwerpunktwahl macht Ihr Angebot klarer — und steuert, welche Weiterbildung sinnvoll ist.
Supervision & Intervision
Es besteht keine gesetzliche Supervisionspflicht für HPP, doch Berufsverbände empfehlen sie dringend, und Haftpflichtversicherer verlangen sie teils. Gerade am Anfang ist ein fachlicher Resonanzraum wertvoll.
Außenauftritt vorbereiten
Praxisschild, Website und Rechnungen müssen die sektorale Erlaubnis korrekt benennen. Der Titel „Psychotherapeut“ ist tabu — zulässig ist z. B. „Praxis für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz“.
Wie es weitergeht
Die nächsten konkreten Themen auf dem Weg in die Praxis.
Sicherheit, bevor es ernst wird
Ob direkt nach der Prüfung oder vor den ersten echten Sitzungen: HPP-Bestehen lässt Sie Anamnese, Diagnostik, Gefährdungsabklärung und Gesprächsführung an realistischen Fällen üben — mit differenziertem Feedback zu genau den Punkten, die in der Praxis zählen.
Häufige Fragen
Darf ich sofort nach der Erlaubnis psychotherapeutisch behandeln?
Ja. Mit der erteilten sektoralen Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz dürfen Sie psychische Störungen mit Krankheitswert eigenverantwortlich behandeln. Eine zusätzliche Verfahrensausbildung ist rechtlich keine Voraussetzung — fachlich aber dringend zu empfehlen.
Brauche ich eine Therapieausbildung, um zu starten?
Gesetzlich nein, fachlich praktisch ja. Die Erlaubnis ist eine Unbedenklichkeitsprüfung und vermittelt kein Verfahren. Wer verantwortungsvoll arbeiten will, schließt in der Regel eine methodische Weiterbildung an.
Darf ich mich jetzt „Psychotherapeut“ nennen?
Nein. Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ ist nach § 1 PsychThG der Approbation vorbehalten; der Missbrauch ist nach § 132a StGB strafbar. Auch abgewandelte Varianten wie „Psychotherapeut (HPG)“ sind unzulässig. Zulässig sind „Heilpraktiker für Psychotherapie“ oder „Praxis für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz“.
Muss ich eine eigene Praxis gründen?
Nein. Sie können auch angestellt arbeiten. Wenn Sie selbstständig starten, sind Anzeige beim Gesundheitsamt, Finanzamt-Meldung und Berufshaftpflicht die zentralen Schritte — Details auf unserer Seite zur Praxisgründung.
Wer darf meine Leistungen erstatten?
HPP arbeiten auf Selbstzahlerbasis. Private Krankenversicherungen erstatten tarifabhängig, die gesetzliche Krankenversicherung nicht. Details auf unserer Seite zu Abrechnung und Honorar.
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Dieser Artikel fasst Orientierungswissen für den Berufseinstieg als Heilpraktiker:in für Psychotherapie auf Basis öffentlicher Quellen zusammen (HeilprG, § 1 PsychThG, § 132a StGB). Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich sind im Einzelfall die Auskunft des zuständigen Gesundheitsamts und gegebenenfalls eine anwaltliche Beratung. HPP-Bestehen ist keine Behörde.